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Der Volljährigenunterhalt

Im Unterhaltsrecht von minderjährigen Kindern ist zu unterscheiden zwischen dem sogenannten Barunterhalt (Geld für Unterkunft, Essen, Kleidung, Taschengeld etc.) und dem sogenannten Betreuungsunterhalt (= tatsächliche Versorgung, Erziehung, Spielen, Hausaufgabenüberwachung etc.) durch Zeitaufwand. Beide Betreuungsarten sind gleichwertig. Diese Gleichartigkeit hat zur Folge, dass der Elternteil, der den Betreuungsunterhalt leistet, seinen Anteil am Unterhalt des Kindes erbringt. Er braucht daneben keinen Barunterhalt zu zahlen.

Nach dem Gesetz endet die Betreuungsbedürftigkeit eines Kindes mit der Volljährigkeit,
§ 1626 BGB. Der Wegfall der Betreuung hat zur Folge, dass der bislang betreuende Elternteil sich ab sofort am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen hat. Dies wird erstaunlich oft insbesondere von Müttern übersehen.

„Hotel Mama“
Die Zahl der erwachsenen Kindern, die noch bei den Eltern wohnen und sich nicht oder nicht mehr in einer Ausbildung befinden, scheint zu steigen. Diesen Eindruck gewinnt man jedenfalls durch die vielen Serien oder Fernsehfilme, die sich diesem Thema widmen.
Ein volljähriges Kind muss sich aber selber finanzieren!
Es hat nur ausnahmsweise einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Und zwar, wenn der Volljährige noch zur Schule geht, studiert oder sich in einer Berufsausbildung befindet. Da es sich um Ausnahmen handelt, gelten enge Grenzen. Der Student muss zügig und zielstrebig studieren und darf die Regelstudienzeit nur geringfügig (normaler Weise um 1 Semester) überschreiten. Der Lehrling kann nach Abschluss einer Ausbildung nicht eine neue beginnen, er hat nur Anspruch auf eine Ausbildung usw..

Berechnung des Volljährigenunterhaltes

Es ist zu unterscheiden, ob das volljährige Kind bei einem Elternteil lebt oder ob es ausgezogen ist und einen eigenen Haushalt hat:
Lebt das volljährige Kind auswärts, richtet sich die Höhe seines Unterhaltes nicht  nach dem Einkommen seiner Eltern. Vielmehr steht ihm ein pauschaler fester Betrag (derzeit 640,-- €) zu. Selbst wenn die Einkünfte seiner Eltern sehr hoch sind, erhöht sich nicht sein Unterhaltsanspruch.
Dieser feste Bedarfssatz deckt in aller Regel den gesamten Bedarf des volljährigen Kindes ab, also Wohnen, Verpflegung, Bücher, Fahrkosten am Studienort, Heimfahrten zu den Eltern, Kleidung etc.. Dagegen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Studiengebühren u.ä. nicht in diesem festen Bedarfssatz enthalten. D.h., diese Beträge sind zusätzlich zu bezahlen.

Lebt dagegen das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, richtet sich sein Unterhalt grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle. Die maßgebliche Einkommensgruppe ermittelt sich aber, da beide Elternteile Barunterhalt schulden, nach deren zusammengerechneten Einkünften. Allerdings ist zu beachten, dass ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten hat, der sich bei Zugrundelegung allein seines Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergeben würde.
Aufteilung des Unterhaltes zwischen den Eltern
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide Elternteile und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil kann nicht einwenden, er leiste Naturalunterhalt  durch Bereitstellen eines Zimmers, der Mahlzeiten etc.. Dieser Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden.

Die Aufteilung des Unterhalts des Kindes erfolgt nicht nach Köpfen. D.h., es ist nicht so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Vielmehr ordnet das Gesetz eine anteilsmässige Haftung entsprechend seinem Einkommen an, § 1603 Satz 1 BGB. Von jedem Elternteil kann der Volljährige nur den anteiligen Unterhaltsbetrag verlangen. Für die anteilige Barunterhaltsverpflichtung der Eltern ist es unerheblich, ob das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils lebt oder eine eigene Wohnung hat. Dieser Umstand hat also nur Bedeutung für die Frage, wie hoch der Unterhalt des Volljährigen ist, nicht aber für die Frage der Aufteilung des Unterhaltes auf seine Eltern.

Beispiel 1:
Kind lebt bei einem Elternteil
Einkommen des Vaters: 2.600,-- € pm netto bereinigt
Einkommen der Mutter:  1.300,-- € pm netto bereinigt
Gemeinsames Einkommen: 2.600,-- € + 1.300,-- € = 3.900,-- €

Der Unterhalt des Kindes (ab 18 Jahre) ergibt sich aus der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle, also 588,-- €. Abzuziehen ist das volle Kindergeld von z.B. 164,-- € (Stand 12/09), so dass ein ungedeckter Bedarf des Volljährigen von 424,-- € besteht. Dieser ist auf beide Elternteile aufzuteilen wie folgt: Gesamteinkommen der Eltern 2.600,-- € + 1.300,-- € = 3.900,-- € (= 100%)

Haftungsquote der Mutter: 1.300,-- € : 39,-- € = 33,33 %


Beispiel 2:
Student wohnt in einem Studentenwohnheim
Einkommen Eltern s.o.

Da der Student nicht bei seinen Eltern wohnt, richtet sich die Höhe seines Unterhaltsanspruchs nicht nach dem addierten Einkommen seiner Eltern. Für Volljährige mit einem eigenen Haushalt gilt ein fester Pauschalbetrag von 640,-- €.

Unterhaltsberechnung: 640,-- € - 164,-- € Kindergeld = 476,-- €. Dieser offene Bedarf ist auf die Eltern zu verteilen. Im Beispielfall (s.o.) hatte der Vater einen Haftungsanteil von 66,66%. Er muss also bezahlen 476,-- € x 66,66% = 317,30 €. Kommen Krankenkassenbeiträge oder Studiengebühren etc. hinzu, sind diese ebenfalls prozentual zwischen beiden Elternteilen aufzuteilen.
Soweit zu den Grundsätzen, die beim Volljährigenunterhalt gelten. In der Praxis bereiten viele unterschiedliche Punkte Schwierigkeiten bei der Entscheidung, ob dem Volljährigen Unterhalt zusteht oder nicht: wie weit gehen die Kontrollrechte oder das Bestimmungsrecht der Eltern, wann endet eine Primärausbildung (Promotion?), ist eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung von den Eltern zu finanzieren, wie wird Einkommen aus Schüler- oder Studentenarbeit angerechnet usw.. Bei diesen Streitfragen kommt es häufig auf die Umstände des Einzelfalles an, bei deren juristischer Bewertung Sie besser einen Anwalt zu Rate ziehen sollten.

Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen